Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Kosten
Für
die Produktion belaufen sich die Kosten auf den im Produktionsvertrag genannten
Betrags zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Festlegung eines
Minutenpreises berechnet sich der Betrag auf die tatsächliche Lauflänge der
abgenommenen Produktion exklusive des technischen Abspanns. Bei der Berechnung
der Teilleistungen wird die im Vertrag angegebene voraussichtliche Lauflänge
der Produktion zugrunde gelegt.
Im Honorar sind nicht eingeschlossen (falls nicht ausdrücklich aufgelistet):
- Vervielfältigungen
- Fremdsprachenversionen
- Reisekosten: Reisen sind im vorhinein mit dem Auftraggeber abzustimmen und werden nach Aufwand abgerechnet.
- Normwandlungen von deutschen auf internationale Fernsehstandards (NTSC, SECAM).
- Musikrechte (Gema- und Verlagsgebühren)
2. Rechte
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte für die in Auftrag gegebene, fertige Produktion werden ausschließlich dem Auftraggeber, nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Auftragssumme, übertragen. Dies betrifft jedoch nicht das Nutzungsrecht an Kamerakassetten, digitalen Medien und sonstigen belichteten oder aufgezeichneten Materialien. Die Auswertung und Nutzung von Ideen, textlichen und grafischen Arbeiten, Werken der Fotografie, Filmen usw. sind auf Zweck und Dauer des Auftrages beschränkt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede andere und weitere Nutzung, zum Beispiel die Verwendung von Ideen im Ausland, der Einsatz der Produktionen in anderen Verwendungszusammenhängen (Internet, CD-Rom usw.) ist zusätzlich zu vereinbaren und zu berechnen. TEAMPLAYER FILMPRODUCTIONS hat das Recht die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken einzusetzen.
3. Haftung
Für den Fall schuldhaft verursachter Verluste oder Beschädigungen von Originalfilmen, Videobändern oder sonstiger Ausgangsmaterialien, die dem Produzenten vom Auftraggeber zur Bearbeitung oder Aufbewahrung übergeben worden sind, wird die Haftung des Produzenten auf die Neulieferung von Rohfilmmaterial oder unbespieltem Bandmaterial in gleicher Länge der beschädigten oder verlorengegangenen Teile beschränkt. In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten haftet der Produzent nicht. Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers im Übrigen wird nicht berührt.
4. Versicherung
Eventuelle Risiken der in der Produktion mitwirkenden Darsteller, Statisten und sonstige Personen werden vom Auftraggeber getragen. Alle dem Produzenten übergebenen Gegenstände oder Materialien werden seitens des Produzenten nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines beim Produzenten befindlichen Materials Sorge zu tragen.
5. Produktabnahme
Nach Beendigung der Produktion findet eine Abnahme statt. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers protokolliert. Diese Änderungen werden vom Auftragnehmer kostenfrei durchgeführt, soweit sie nicht aus den vorher abgenommenen Zwischenstadien ersichtlich waren. Für Änderungen, die durch den Auftraggeber verschuldet wurden, wie zum Beispiel nachträgliche Textänderungen, werden die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Die protokollierten Änderungen werden vom Auftragnehmer kurzfristig durchgeführt. Die Änderungen werden vom Auftraggeber in einer weiteren Präsentation abgenommen. Eine weitere Änderung geht zu Lasten des Auftraggebers. Technische Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Produktion, schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Produzenten die beanstandeten Gegenstände ihm oder einem Dritten unverzüglich zur Prüfung zu übersenden. Bei rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist der Produzent nur verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihm das im Rahmen seines Betriebes technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung.
6. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Er benennt schriftlich einen für diese Produktion zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter ist ausdrücklich autorisiert, in folgenden Fällen rechtswirksame Erklärungen abzugeben:
o Produktionserweiterungen
o Änderung des Produktionszieles sowie der Produktionstermine und die jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten.
o Er ist zudem für die zeit- und sachgerechte Beistellung von allen Leistungen und Pflichten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat, verantwortlich.
7. Lieferzeiten und Termine
Alle vom Produzenten angegebenen Lieferzeiten oder Termine sind keine Fixtermine, werden aber bestmöglich eingehalten. In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Streiks verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten um die Dauer derartiger Ereignisse.
8. Versand
Versendungenerfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person auf den Auftraggeber über. Beim Transport mit eigenen Fahrzeugen haftet der Produzent wie in eigenen Angelegenheiten.
9. Zahlungen
Es gilt, soweit nicht anders vereinbart, folgende Zahlungsweise als vereinbart:
- 1/3 bei Auftragserteilung
- 1/3 nach Konzeptabnahme und Beginn der Dreharbeiten
- 1/3 nach Abnahme durch den Auftraggeber
Der
Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen
und nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag Zurückbehaltungsrechte geltend
machen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 %
zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden
nachgewiesen wird. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung,
Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des
Auftraggebers ist der Produzent zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem
Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt. Bei erheblichen, schriftlich
abgemahnten Vertragsverstößen, bei Zahlungsverzug oder wesentlicher
Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens des einen Vertragspartners ist der jeweils andere zum
sofortigen Rücktritt von allen bestehenden Verträgen berechtigt.
10. Sonstige Vereinbarungen
Der Produzent ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben, sofern der Auftraggeber hierzu - besonders nach Erhalt der Produktion - seine Zustimmung erteilt hat. Der Produzent verpflichtet sich, jederzeit, spätestens jedoch nach Beendigung seiner Produktionstätigkeit, das ihm vom Auftraggeber anvertraute Eigentum einschließlich eventueller Abschriften und Auszüge herauszugeben. Beide Partner vereinbaren zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der gemeinsamen Dreharbeiten bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu bewahren. Der Produktion wird an geeigneter Stelle folgender Urheberhinweis angefügt: "Eine Produktion der TEAMPLAYERFILM e.U.".
Diese Bedingungen sollen bei etwaigen Lücken, Unklarheiten oder Veränderungen in seinen Grundlagen so ausgelegt werden, wie es dem Sinn und Zweck der Gesamtvereinbarung entspricht. Sollten einzelne Bedingungen unserer AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so sind diese durch wirksame Vereinbarung oder durch die jeweiligen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Vereinbarung am Nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt davon unberührt.
11. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Wien